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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 42 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 42

Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga-

nisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspiel-

branche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand

treten.

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