553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 42 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 42
Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga-
nisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspiel-
branche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand
treten.