553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 41 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 41
1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interes-
sen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persön-
liche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in ge-
rader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder
verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische
Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statu-
tarisch oder vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung
offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.