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Art. 41 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 41

1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interes-

sen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.

2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persön-

liche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in ge-

rader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder

verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische

Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statu-

tarisch oder vertraglich vertritt.

3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung

offenlegen.

4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

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