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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 40 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 40

1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat Offenlegung

geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl von Interessen-

offen.

bindungen

2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als

Mitglied eines Organs nicht wählbar.

1. 1. 22-115

13

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

Ausstands-

pflicht

Verpflichtung

zur Über-

bindung auf

Mitarbeitende

Finanzaufsicht

Haftung

Datenschutz

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