553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 40 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 40
1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat Offenlegung
geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl von Interessen-
offen.
bindungen
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als
Mitglied eines Organs nicht wählbar.
1. 1. 22-115
13
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
Ausstands-
pflicht
Verpflichtung
zur Über-
bindung auf
Mitarbeitende
Finanzaufsicht
Haftung
Datenschutz