553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 4
Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Zusammen-
FDKG.