Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 4

Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Zusammen-

FDKG.

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