553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 39 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 39
1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkor- Unvereinbar-
dat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen
Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von
Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben
der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmun-
gen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung aus-
üben.
keit