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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 39 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 39

1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkor- Unvereinbar-

dat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.

2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen

Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von

Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben

der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmun-

gen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung aus-

üben.

keit

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