553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 38 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 38
1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfän- Transparenz
ger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rech-
nung jährlich auf ihrer Website.
5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen