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Art. 38 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 38

1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfän- Transparenz

ger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.

2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rech-

nung jährlich auf ihrer Website.

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

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