553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 37 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 37
1 Die SFS gewährt Beiträge
Kriterien und
Verfahren für
a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); die Mittel-
b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und vergabe
der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat
generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kri-
terien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst
auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4
Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.