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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 37 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 37

1 Die SFS gewährt Beiträge

Kriterien und

Verfahren für

a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); die Mittel-

b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und vergabe

der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat

generieren.

2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kri-

terien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst

auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4

Jahre.

3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

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