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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 36 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 36

1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres- Bericht-

bericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle erstattung

geprüften Jahresrechnung.

2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

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