553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 36 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 36
1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres- Bericht-
bericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle erstattung
geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.