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Art. 35 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 35

1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Or-

gan sowie eine Revisionsstelle.

2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusam-

mensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen

Sprachregionen zu achten.

3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des

32. Titels OR.

4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rech-

nungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf

eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728 a OR ordent-

liche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung

im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.

6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzel-

heiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement

regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisa-

tion einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unab-

hängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien

für die Mittelverwendung.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrecht-

lich.

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