Art. 35 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 35
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Or-
gan sowie eine Revisionsstelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusam-
mensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen
Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des
32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rech-
nungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf
eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728 a OR ordent-
liche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung
im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzel-
heiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement
regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisa-
tion einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unab-
hängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien
für die Mittelverwendung.
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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrecht-
lich.