Art. 34 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 34
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens
12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie ent-
sendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung.
Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehr-
heit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die
Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz
und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohner-
zahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der
aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung ermittelt.