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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 34 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 34

1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens

12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.

2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie ent-

sendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung.

Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.

3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehr-

heit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die

Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz

und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.

4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohner-

zahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der

aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der

Beschlussfassung ermittelt.

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