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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 33 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 33

1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher Stiftungs-

der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 vermögen

jeweils auf vier Jahre fest.

1. 1. 22-115

11

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwet-

ten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der

Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleis-

tungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für

die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.

3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen

im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.

4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur

Förderung des kantonalen Sports.

Verfahren für

die Festlegung

des Betrags zur

Förderung des

nationalen

Sports

Organisation

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