Art. 33 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 33
1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher Stiftungs-
der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 vermögen
jeweils auf vier Jahre fest.
1. 1. 22-115
11
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwet-
ten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der
Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleis-
tungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für
die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen
im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur
Förderung des kantonalen Sports.
Verfahren für
die Festlegung
des Betrags zur
Förderung des
nationalen
Sports
Organisation