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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 32 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 32

1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Errichtung und

Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Zweck

Sports.

2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selb-

ständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

errichtet.

3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im

Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats

sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der

FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).

4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch

die Destinatäre.

5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben

erfüllen.

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