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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 31 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 31

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestim- Verfahrensrecht

mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-

tungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

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