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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 30 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 30

1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder

Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone

verteilt.

legung

Verteilung eines

Aufwand- oder

Ertragsüber-

schusses bei

2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich Auflösung der

für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für GESPA

gemeinnützige Zwecke.

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