553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 30 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 30
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder
Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone
verteilt.
legung
Verteilung eines
Aufwand- oder
Ertragsüber-
schusses bei
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich Auflösung der
für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für GESPA
gemeinnützige Zwecke.