553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 29 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 29
1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben Rechnungs-
gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.