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Art. 29 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 29

1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben Rechnungs-

gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

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