553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 28 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 28
Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Finanzierung
Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.