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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 28 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 28

Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss Finanzierung

Kapitel 7 dieses Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

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