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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 27 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 27

1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64)

Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.

10

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkraft-

treten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des

Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre

errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

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