553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 27 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 27
1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64)
Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
10
Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkraft-
treten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des
Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre
errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.