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Art. 25 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 25

1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direk-

torin oder eines Direktors.

2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus;

der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit

an sich ziehen.

3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und

vollzieht dessen Beschlüsse.

4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereig-

nissen ohne Verzug.

5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt

und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organi-

sationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.

6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den

kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide

auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.

7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und

kantonalen Gerichten.

8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundesper-

sonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon ab-

weichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse

und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

d) Die Revisionsstelle

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