Art. 25 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 25
1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direk-
torin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus;
der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit
an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und
vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereig-
nissen ohne Verzug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt
und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organi-
sationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den
kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide
auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und
kantonalen Gerichten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundesper-
sonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon ab-
weichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse
und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
d) Die Revisionsstelle