Art. 24 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 24
1 Der Aufsichtsrat
a. erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die FDKG;
ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Ge-
nehmigung durch die FDKG;
iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;
iv. die Regulierung betreffend das Personal;
b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c. beschliesst
i. das jährliche Budget der GESPA;
ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier
Jahre;
d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder
den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mit-
arbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie
darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit
diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft über-
tragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen
sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spiel-
bewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkei-
ten an die Geschäftsstelle delegieren.
Zuständigkeiten
1. 1. 22-115
9
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseiti-
gen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Auf-
sichtsaufgaben übertragen.
c) Die Geschäftsstelle