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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 24 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 24

1 Der Aufsichtsrat

a. erlässt

i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der

Genehmigung durch die FDKG;

ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Ge-

nehmigung durch die FDKG;

iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats,

unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;

iv. die Regulierung betreffend das Personal;

b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;

c. beschliesst

i. das jährliche Budget der GESPA;

ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;

iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier

Jahre;

d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder

den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mit-

arbeitenden der Geschäftsstelle.

2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie

darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit

diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft über-

tragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen

sind.

3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spiel-

bewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.

4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkei-

ten an die Geschäftsstelle delegieren.

Zuständigkeiten

1. 1. 22-115

9

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseiti-

gen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Auf-

sichtsaufgaben übertragen.

c) Die Geschäftsstelle

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