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Art. 23 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 23

1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverstän- Zusammen-

digen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der franzö- setzung, Amts-

sischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen dauer, Amtszeit

Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kennt-

nisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann

zweimal wiedergewählt werden.

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