553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 23 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 23
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverstän- Zusammen-
digen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der franzö- setzung, Amts-
sischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen dauer, Amtszeit
Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kennt-
nisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann
zweimal wiedergewählt werden.