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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 22 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 22

1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben

dieses Konkordats selbst.

2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur

Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften

Jahresrechnung.

8

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschafts-

bericht.

b) Der Aufsichtsrat

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