553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 22 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 22
1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben
dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur
Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften
Jahresrechnung.
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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschafts-
bericht.
b) Der Aufsichtsrat