553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 21 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 21
1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unab-
hängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA
jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.