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Art. 21 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 21

1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unab-

hängig.

2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA

jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.

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