553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 2
Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai
2019 bei (Anhang II).