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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 2 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 2

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai

2019 bei (Anhang II).

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