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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 19 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 19

1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Auf-

sichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt

über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft

kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung

vereinbaren.

2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich

Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine

Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung.

Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben

übertragen.

3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbe-

stimmungen erlassen.

4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistun-

gen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss

Abs. 1 bis 2 besteht.

5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen

und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen einge-

hen.

Rechtsform, Sitz

und Organe

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