Art. 19 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 19
1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Auf-
sichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt
über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft
kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung
vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich
Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine
Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung.
Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben
übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbe-
stimmungen erlassen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistun-
gen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss
Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen
und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen einge-
hen.
Rechtsform, Sitz
und Organe