553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 18 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 18
1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rech- Rechnungs-
nungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR. wesen
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rech-
nung gemäss Abs. 1.
1. 1. 22-115
7
553.2
Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation
a) Allgemeines
Aufgaben und
Befugnisse