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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 18 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 18

1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rech- Rechnungs-

nungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR. wesen

2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rech-

nung gemäss Abs. 1.

1. 1. 22-115

7

553.2

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)

Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation

a) Allgemeines

Aufgaben und

Befugnisse

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