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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 17 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 17

Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe Finanzierung

gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

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