553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 17 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 17
Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe Finanzierung
gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.