553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 161 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 161
Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Kommissionen
Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissio- und Arbeits-
nen einsetzen.
gruppen
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der
Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mit-
tel.
SS
Zweiter Abschnitt: Finanzen