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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 161 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 161

Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Kommissionen

Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissio- und Arbeits-

nen einsetzen.

gruppen

2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der

Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mit-

tel.

SS

Zweiter Abschnitt: Finanzen

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