Art. 14 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 14
1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement,
welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es ins-
besondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen,
das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-
rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Ge-
schäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit
die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllen-
den Aufgaben dies erfordern.
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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
553.2
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Ver-
waltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres-
bericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft ge-
prüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.
e) Die Revisionsstelle