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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 14 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 14

1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement,

welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es ins-

besondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen,

das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.

2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-

rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Ge-

schäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit

die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllen-

den Aufgaben dies erfordern.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Ver-

waltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).

4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres-

bericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft ge-

prüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.

e) Die Revisionsstelle

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