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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 13 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 13

Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätig-

keit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

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