553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 12 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 12
Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche inter-
kantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts-
und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der
übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren
Organe.
Zuständigkeit
Unabhängigkeit
Organisation
und Bericht-
erstattung