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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 12 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 12

Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche inter-

kantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts-

und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der

übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren

Organe.

Zuständigkeit

Unabhängigkeit

Organisation

und Bericht-

erstattung

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