Art. 11 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 11
1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder
Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie
eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatz-
richter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der
französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie
Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt wer-
den. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für
die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Rich-
ters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts
ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,
a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Rich-
ter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige
Verhandlung stattfinden kann, oder
b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse
erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und
Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; dies-
falls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entspre-
chenden Fachkenntnisse verfügen.