Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 11 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder

Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie

eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.

2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatz-

richter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der

französischen oder der italienischen Schweiz stammen.

3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie

Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt wer-

den. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für

die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Rich-

ters nicht angerechnet.

4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts

ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,

a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Rich-

ter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige

Verhandlung stattfinden kann, oder

b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse

erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und

Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; dies-

falls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entspre-

chenden Fachkenntnisse verfügen.

← Art. 10 Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →