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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 10 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 10

1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.

2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-

rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Or-

ganisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthal-

ten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufga-

ben dies erfordern.

verfahren

Sekretariat

1. 1. 22-115

5

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

d) Das Geldspielgericht

Zusammen-

setzung, Amts-

dauer, Amtszeit

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