553.2
GSKIKVCJACIJACSG
CH-ZH
Art. 10 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
Art. 10
1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-
rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Or-
ganisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthal-
ten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufga-
ben dies erfordern.
verfahren
Sekretariat
1. 1. 22-115
5
553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020
d) Das Geldspielgericht
Zusammen-
setzung, Amts-
dauer, Amtszeit