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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Art. 1 : Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)

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Art. 1

Der Kanton Zürich tritt dem Gesamtschweizerischen Geld-

spielkonkordat vom 20. Mai 2019 bei (Anhang I).

Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) Art. 2 →

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