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553.2 GSKIKVCJACIJACSG CH-ZH

Gesetz über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat (GSK) und zur Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) (GSK)

73 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (73)

Gesetzestext (73 Artikel)

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung

betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai

2019 bei (Anhang II).

Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser

Vereinbarungen, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizie-

ren.

1 OS 76, 511.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 ABI 2020-04-17.

1. 1. 22-115

1

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Anhang I

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)

Die Kantone,

gestützt auf Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundes-

verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(SR 101; BV), das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geld-

spiele (SR 935.51; Geldspielgesetz, BGS),

vereinbaren

Gegenstand

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die FDKG

setzung

Zuständigkei-

a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der ten der FDKG

Kantone im Bereich der Geldspielpolitik,

b. wählt

i. die Mitglieder des Vorstands;

ii.

die Revisionsstelle;

iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Prä-

sidium;

1. 1. 22-115

3

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Er-

satzrichter sowie die a. o. Richterinnen und Richter des Geld-

spielgerichts sowie dessen Präsidium;

v. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;

vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der

GESPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;

c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eid-

genössischen Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;

d. erlässt das Organisationsreglement;

e. beschliesst

i. das Budget;

ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;

iii. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67

Abs. 1;

iv. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für 4 Jahre;

v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA

aus dem Ertrag der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;

vi. auf Antrag der SFS das Stiftungsreglement der SFS;

vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen

Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;

viii. auf Antrag der SFS die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel

zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre;

ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Ver-

fahren gemäss Art. 71 Abs. 3;

f. genehmigt

i. das Organisationsreglement der GESPA;

ii. das Gebührenreglement der GESPA;

iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats

der GESPA;

iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;

v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;

vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielge-

richts;

vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungs-

rats der SFS;

viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;

g. nimmt Kenntnis

i. vom jährlichen Budget der GESPA;

ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;

4

iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr,

die keinem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Entscheid-

Mitglieder anwesend ist.

2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art. 34 und

1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Zusammen-

Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen setzung des

Schweiz.

2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt

des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.

3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concer-

nés par les jeux d'argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus

der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Der Vorstand

a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die

Beschlüsse der FDKG um;

b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

Vorstands

Zuständigkeiten

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Entscheid-

Mitglieder anwesend ist.

2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehr-

heit der Stimmenden zustimmt.

3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.

2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-

rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Or-

ganisationsreglement kann davon abweichende Bestimmungen enthal-

ten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufga-

ben dies erfordern.

verfahren

Sekretariat

1. 1. 22-115

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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

d) Das Geldspielgericht

Zusammen-

setzung, Amts-

dauer, Amtszeit

1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder

Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen sowie

eine oder einer aus der italienischen Schweiz stammen.

2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersatzrichterinnen oder Ersatz-

richter an, wovon zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der

französischen oder der italienischen Schweiz stammen.

3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richterinnen und Richter sowie

Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewählt wer-

den. Die Amtsdauer der Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter wird für

die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Rich-

ters nicht angerechnet.

4 Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts

ausserordentliche Richterinnen oder Richter ernennen,

a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Rich-

ter und der Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige

Verhandlung stattfinden kann, oder

b. wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse

erforderlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und

Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder -richter nicht verfügen; dies-

falls muss die a. o. Richterin bzw. der a. o. Richter über die entspre-

chenden Fachkenntnisse verfügen.

Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche inter-

kantonale richterliche Behörde mit voller Kognition in Sachverhalts-

und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der

übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Organisationen bzw. deren

Organe.

Zuständigkeit

Unabhängigkeit

Organisation

und Bericht-

erstattung

1 Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement,

welches der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es ins-

besondere die Organisation, die Zuständigkeiten, die Entschädigungen,

das Personal und die Kommunikation seiner Tätigkeit.

2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-

rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Ge-

schäftsreglement kann davon abweichende Regelungen enthalten, soweit

die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllen-

den Aufgaben dies erfordern.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Ver-

waltungsgerichtsgesetz des Bundes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).

4 Das Geldspielgericht unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres-

bericht, zusammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft ge-

prüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts.

e) Die Revisionsstelle

1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rech- Wahl und

nungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf Bericht-

eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich.

erstattung

2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728 a des Bundes-

gesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-

buches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR

220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliess-

lich der Sonderrechnung des Geldspielgerichts, durch.

3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder

Nichtgenehmigung der jeweiligen Rechnung.

f) Weitere organisatorische Einheiten

1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rech- Rechnungs-

nungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR. wesen

2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rech-

nung gemäss Abs. 1.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)

Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation

a) Allgemeines

Aufgaben und

Befugnisse

1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Auf-

sichts- und Vollzugsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt

über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft

kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung

vereinbaren.

2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich

Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauftrag allgemeine

Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung.

Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben

übertragen.

3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausführungsbe-

stimmungen erlassen.

4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistun-

gen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss

Abs. 1 bis 2 besteht.

5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen

und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen einge-

hen.

Rechtsform, Sitz

und Organe

1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche

Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2 Sie verfügt über die folgenden Organe

a. den Aufsichtsrat;

b. die Geschäftsstelle;

c. die Revisionsstelle.

Unabhängigkeit

Organisation

und Bericht-

erstattung

1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unab-

hängig.

2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA

jährlich ein Gespräch über die Aufgabenerfüllung.

1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben

dieses Konkordats selbst.

2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur

Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften

Jahresrechnung.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschafts-

bericht.

b) Der Aufsichtsrat

1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder sieben sachverstän- Zusammen-

digen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der franzö- setzung, Amts-

sischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen dauer, Amtszeit

Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kennt-

nisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann

zweimal wiedergewählt werden.

1 Der Aufsichtsrat

a. erlässt

i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der

Genehmigung durch die FDKG;

ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Ge-

nehmigung durch die FDKG;

iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats,

unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG;

iv. die Regulierung betreffend das Personal;

b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;

c. beschliesst

i. das jährliche Budget der GESPA;

ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;

iii. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier

Jahre;

d. stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder

den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mit-

arbeitenden der Geschäftsstelle.

2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie

darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit

diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft über-

tragenen Aufgaben notwendig und keinem anderen Organ übertragen

sind.

3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spiel-

bewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.

4 Der Aufsichtsrat kann im Organisationsreglement Zuständigkei-

ten an die Geschäftsstelle delegieren.

Zuständigkeiten

1. 1. 22-115

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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseiti-

gen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Auf-

sichtsaufgaben übertragen.

c) Die Geschäftsstelle

1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direk-

torin oder eines Direktors.

2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus;

der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit

an sich ziehen.

3 Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und

vollzieht dessen Beschlüsse.

4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelmässig, bei besonderen Ereig-

nissen ohne Verzug.

5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt

und erlässt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organi-

sationsreglements selbstständig Verfügungen und erhebt Abgaben.

6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGS von den

kantonalen Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide

auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.

7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und

kantonalen Gerichten.

8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundesper-

sonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon ab-

weichende Regelungen enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse

und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.

d) Die Revisionsstelle

1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales

Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle

auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728 a OR ordent-

liche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat.

Zweiter Abschnitt: Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht

1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art. 64)

Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkraft-

treten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des

Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre

errechneten, jährlichen Gesamtaufwands aufweisen.

1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben Rechnungs-

gemäss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.

1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ein Aufwand- oder

Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone

verteilt.

legung

Verteilung eines

Aufwand- oder

Ertragsüber-

schusses bei

2 Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich Auflösung der

für die Finanzierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für GESPA

gemeinnützige Zwecke.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestim- Verfahrensrecht

mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-

tungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

4. Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Errichtung und

Grosslotterien und grossen Sportwetten zur Förderung des nationalen Zweck

Sports.

2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wird die rechtlich selb-

ständige öffentlich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

errichtet.

3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im

Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats

sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der

FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).

4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch

die Destinatäre.

5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben

erfüllen.

1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher Stiftungs-

der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 vermögen

jeweils auf vier Jahre fest.

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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwet-

ten geäufnete Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der

Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsleis-

tungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für

die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.

3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen

im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.

4 Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs. 3 ausschliesslich zur

Förderung des kantonalen Sports.

Verfahren für

die Festlegung

des Betrags zur

Förderung des

nationalen

Sports

Organisation

1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens

12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.

2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie ent-

sendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung.

Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.

3 Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehr-

heit der Stimmenden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die

Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz

und des Kantons Tessin dem Antrag zustimmen.

4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohner-

zahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der

aktuellsten Angaben des Bundesamts für Statistik zum Zeitpunkt der

Beschlussfassung ermittelt.

1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Or-

gan sowie eine Revisionsstelle.

2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mitglieder; bei der Zusam-

mensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen

Sprachregionen zu achten.

3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des

32. Titels OR.

4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rech-

nungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf

eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.

5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728 a OR ordent-

liche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung

im Einklang mit den Vorgaben erfolgt ist.

6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzel-

heiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement

regelt namentlich die Aufgaben der Stiftung abschliessend, die Organisa-

tion einschliesslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unab-

hängigkeit von den Destinatären sowie das Verfahren und die Kriterien

für die Mittelverwendung.

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrecht-

lich.

1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahres- Bericht-

bericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle erstattung

geprüften Jahresrechnung.

2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.

1 Die SFS gewährt Beiträge

Kriterien und

Verfahren für

a. an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic); die Mittel-

b. an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und vergabe

der Eishockeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat

generieren.

2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kri-

terien für die Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst

auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für 4

Jahre.

3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfän- Transparenz

ger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.

2 Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs. 1 sowie ihre Rech-

nung jährlich auf ihrer Website.

5. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkor- Unvereinbar-

dat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.

2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen

Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von

Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben

der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmun-

gen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unternehmung aus-

üben.

keit

1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat Offenlegung

geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl von Interessen-

offen.

bindungen

2 Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als

Mitglied eines Organs nicht wählbar.

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553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

Ausstands-

pflicht

Verpflichtung

zur Über-

bindung auf

Mitarbeitende

Finanzaufsicht

Haftung

Datenschutz

1 Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interes-

sen hat, ist bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.

2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit einer Person, deren persön-

liche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in ge-

rader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder

verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische

Lebensgemeinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statu-

tarisch oder vertraglich vertritt.

3 Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung

offenlegen.

4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Orga-

nisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspiel-

branche unabhängig sind und bei Interessenkonflikten in den Ausstand

treten.

Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterste-

hen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird ab-

schliessend durch die FDKG wahrgenommen.

1 Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgen-

den Bestimmungen sinngemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des

Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).

2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitar-

beitenden

a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und

b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurück-

zuführen sind.

3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation,

gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.

4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Ge-

schädigten kein Anspruch zu.

5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädi-

gung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.

6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer

Wohnbevölkerung.

1 Der Datenschutz richtet sich sinngemäss nach der Gesetz-

gebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Aus-

führungserlasse).

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Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

2 Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen

bezeichnen in ihrem Organisationsreglement eine unabhängige Daten-

schutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den

Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übrigen Bestimmungen des 5. Ab-

schnitts des DSG sind nicht anwendbar.

1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbe- Akteneinsicht

halt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzgebung des

Bundes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3 und

Ausführungserlasse).

2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulas-

sungs- und Aufsichtstätigkeit der GESPA betreffen.

3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art. 13 bis 15

des Öffentlichkeitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) finden keine An-

wendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde in-

formiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt

auf Verlangen eine Verfügung.

4 Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach

dem anwendbaren Verfahrensrecht.

1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffent- Publikationen

lichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mit-

teilungen je auf ihrer Website.

2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf

der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform

für öffentliche Beschaffungen.

Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf Anwendbares

erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Recht

Bundesrecht sinngemäss zur Anwendung.

6. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die

Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Zugelassene

Lotterien und Sportwetten ist i. S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei Veranstalte-

beschränkt.

rinnen oder

Veranstalter von

Grosslotterien

und grossen

Sportwetten

1. 1. 22-115

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553.2

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons

Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungs-

voraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von

Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kan-

tone und der Kanton Tessin benennen die Veranstalterin oder den Ver-

anstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

3 Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von

Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen

Veranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die Inhaberin-

nen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trä-

gerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wiederkehrende Abgabe

nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.

7. Kapitel: Abgaben

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Massgebender

Gesamtaufwand

Finanzierung

Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Ab-

gaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen

a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;

b. Aufwand der GESPA;

c. Auf die Kantone entfallender Anteil des Aufwands des Koordina-

tionsorgans gemäss Art. 114 BGS.

1 Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hier-

vor dienen vorab

a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der GESPA im

Einzelfall (Art. 54 ff.);

b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall

(Art. 59).

2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die

Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei

welchem jedoch ein enger Zurechnungszusammenhang zu den Veran-

stalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die

GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern jährlich pro Auf-

sichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).

16

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspie-

len zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus

der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der ausschliesslichen

Veranstaltungsrechte, Anteil «Aufsicht», finanziert.

1 Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem Gebühren-

zu publizierenden Gebührenreglement.

2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechen-

baren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52,

Abs. 2 und 3).

3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA

keine Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen

Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (AlIgGebV;

SR 172.041.1) sinngemäss.

reglement

der GESPA

Zweiter Abschnitt: Gebühren für Einzelakte der GESPA

1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Gebühren-

Dienstleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezah- pflicht

len.

2 Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontroll-

aufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzel-

fall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser

Untersuchung gegeben hat.

1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebote- Bemessung

nen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach

Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemes-

sen.

2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100 und CHF 350 pro

Stunde.

3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im

Gebührenreglement fest.

4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfah-

ren festlegen.

Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Ge- Gebühren-

bühren gemäss Art. 54 f. erheben für Dienstleistungen oder Verfügun- zuschlag

gen, die

a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder

b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen wer-

den müssen.

1. 1. 22-115

17

553.2 Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

Auslagen

Vorschüsse

Gebühren des

Geldspiel-

gerichts

Abgabepflicht

Bemessung der

Abgabe

Beginn und

Ende der

Abgabepflicht

1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.

2 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung

oder Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich

a. Kosten für beigezogene Sachverständige;

b. Reise- und Transportkosten;

c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;

d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen

bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliess-

lich Auslagen einen Vorschuss verlangen.

Dritter Abschnitt: Gebühren des Geldspielgerichts

Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht

richten sich sinngemäss nach der Bundesgesetzgebung für das Verfah-

ren vor Bundesverwaltungsgericht.

Vierter Abschnitt: Aufsichtsabgabe

1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichts-

abgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.

2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den

nicht durch Einzelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterin-

nen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechenbaren Anteil des

Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben betreffend die Bildung von

Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.

3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf

70% des jährlichen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.

4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe

im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.

5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen

und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.

1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veran-

stalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung

aus der Aufsicht.

18

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungs-

jahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.

1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterin- Erhebung der

nen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Abgabe

Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abga-

bebetrags in Rechnung.

2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jah-

resrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflich-

tigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kos-

tenvorschuss und dem tatsächlich geschuldeten Abgabebetrag werden

auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorgetragen.

3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der

Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlan-

gen.

5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag

fällig.

Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher

Veranstaltungsrechte

1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft Einmalige

3 Mio. Franken.

Abgabe für die

Gewährung aus-

2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr schliesslicher

nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Veranstaltungs-

Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte rechte

verteilt.

3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe

gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art.50 setzt

sich zusammen aus einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Auf-

sicht».

Wieder-

kehrende

Abgabe für die

Gewährung aus-

schliesslicher

Veranstaltungs-

rechte

1 Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5% des mit den Lotte- Anteil

rien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.

2 Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für

Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.

<<Prävention»

1. 1. 22-115

19

553.2

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach

dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kan-

tone verteilt.

4 Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Ab-

gabe.

1 Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der

FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.

2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur De-

ckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA

gemäss Art. 28.

1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf

Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.

2 Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Ver-

fügung.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens

18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.

2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotterie-

markt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kan-

tonen und dem Bund mit.

3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Ver-

einbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwen-

dung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lot-

terien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz

Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung

in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.

4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen

werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufge-

hoben.

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.

2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines

Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt wer-

den, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern da-

durch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18

sinkt.

20

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zu-

stimmt.

3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

c) Der Vorstand

verfahren

der FDKG

Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Be- Verhältnis

stimmungen der IKV¹, der C-LoRo² sowie deren Nachfolgekonkordate zu regional

vor.

beschränkten

Konkordaten

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt Übergangs-

die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotterie- bestimmungen

markt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.

2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Auf-

sichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission

gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die amtierenden Mitglieder der Lotterie-

und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu

Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der IVLW geleistete volle

Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit an-

gerechnet.

3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstan-

den sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die

GESPA über.

4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkom-

mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geld-

spielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c

IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und

Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden

und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatz-

richtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle

Amtsdauem werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit ange-

rechnet.

1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lot-

terien vom 26. Mai 1937 (welchem die Deutschschweizerkantone und der Kanton

Tessin beigetreten sind).

2 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher

die Westschweizerkantone beigetreten sind).

1. 1. 22-115

21

553.2

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskom-

mission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.

7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind,

gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffe-

nen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung

des Entscheides in Kraft ist. Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS

werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

8 Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab

Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern

altrechtlicher Bewilligungen Vorauszahlungen und Abgaben gestützt auf

die altrechtlichen Bewilligungen zu erheben.

9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports

gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023–2026.

Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge

vor der Verteilung in die kantonalen Fonds zur Förderung des nationa-

len Sports verwenden.

10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstal-

tem gestützt auf Art.21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vor-

auszahlung im Sinne von Art. 58.

22

Gesetz über den Beitritt zum GSK und zur IKV 2020

553.2

Anhang II

Interkantonale Vereinbarung

betreffend die gemeinsame Durchführung von

Geldspielen (IKV 2020)

Ingress

Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,

im Bestreben, die mit der IKV 19373 errichtete Zusammenarbeit auch

unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele,

SR 935.51) weiter zu führen,

gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101),

das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (SR 935.51)

und das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019

(GSK),

vereinbaren

Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Kommissionen

Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissio- und Arbeits-

nen einsetzen.

gruppen

2 Das einsetzende Organ bestimmt den Auftrag, die Mitglieder der

Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mit-

tel.

SS

Zweiter Abschnitt: Finanzen

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