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553.1 KGSVOCJAOCGD CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

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Art. 2

1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie Kleinlotterien

reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorge-

sehenen Durchführungsjahres ein.

2 Das Gesuch enthält folgende Angaben

a. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstal-

ters der Kleinlotterie,

b. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung

verantwortlichen Person,

c. Verwendungszweck des Reingewinns,

d. Trefferplan und Lospreise,

e. Organisation des Losverkaufs,

f. Organisation der Gewinneinlösung und

g. Massnahmen über Missbrauchsverhinderung.

3 Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.

4 Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Ver-

kaufsschluss.

5 Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheits-

direktion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinn-

einlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS.

1. 1. 22-115

1

553.1

Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

Tombolas

und Lottos

Lokale

Sportwetten

Kleine

Pokerturniere

Spielsuchtfonds

a. Gesuch

b. Beitragsemp-

fängerin oder

-empfänger

c. Vorhaben

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