Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) (KGSV)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Diese Verordnung regelt
a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Be-
willigungen für Kleinspiele gemäss Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes
vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)4,
b. das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen
aus dem Spielsuchtfonds.
Gegenstand
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie Kleinlotterien
reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorge-
sehenen Durchführungsjahres ein.
2 Das Gesuch enthält folgende Angaben
a. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstal-
ters der Kleinlotterie,
b. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung
verantwortlichen Person,
c. Verwendungszweck des Reingewinns,
d. Trefferplan und Lospreise,
e. Organisation des Losverkaufs,
f. Organisation der Gewinneinlösung und
g. Massnahmen über Missbrauchsverhinderung.
3 Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.
4 Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Ver-
kaufsschluss.
5 Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheits-
direktion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinn-
einlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS.
1. 1. 22-115
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553.1
Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
Tombolas
und Lottos
Lokale
Sportwetten
Kleine
Pokerturniere
Spielsuchtfonds
a. Gesuch
b. Beitragsemp-
fängerin oder
-empfänger
c. Vorhaben
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder
eines Lottos muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht
sein.
2 Sie oder er reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen For-
mular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.
3 Das Gesuch enthält Name und Adresse der für die Durchführung
der Veranstaltung verantwortlichen Person.
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sport-
wette reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spä-
testens 30 Tage vor der Durchführung ein.
2 Das Gesuch enthält
a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung ver-
antwortlichen Person,
b. ein Durchführungskonzept und ein Wettreglement.
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines kleinen Poker-
turniers reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spä-
testens 60 Tage vor der Durchführung ein.
2 Das Gesuch enthält
a. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung
verantwortlichen Person,
b. ein Spielkonzept, das aufzeigt, welche Massnahmen zur Spielsucht-
prävention getroffen werden.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt für jede Turnier-
besucherin und jeden Turnierbesucher die Turnierbewilligung und die
Turnierregeln sowie Unterlagen betreffend Spielsuchtprävention frei
zugänglich auf.
1 Gesuche um Beiträge aus dem Spielsuchtfonds sind der Sicher-
heitsdirektion einzureichen.
2 Sie sind frühzeitig und in der Regel vor Verwirklichung des Vor-
habens einzureichen.
Beiträge werden nur juristischen Personen nach schweizeri-
schem Recht gewährt, die im Bereich ihres Vorhabens über einen mehr-
jährigen, erfolgreichen Leistungsausweis verfügen.
Beiträge werden nur für Vorhaben mit einem Bezug zum Kan-
ton Zürich gewährt.
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Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
553.1
Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere be-d. Beitrag
rücksichtigt
a. die Bedeutung des Vorhabens,
b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
c. die Eigenleistung,
d. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande-
ren Gesuche.
1 OS 76, 608; Begründung siehe ABI 2021-11-05.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022.
3 LS 553.
4 SR 935.51.
1. 1. 22-115
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