Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.5 OCEXPOCESPLKSprstV CH-ZH

Art. 9 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

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Art. 9

Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder

Beständigkeit mangelhaft sind, sind dem Verkäufer zurückzugeben oder

dem nächsten Polizeiposten abzuliefern.

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