552.5
OCEXPOCESPLKSprstV
CH-ZH
Art. 9 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)
Art. 9
Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder
Beständigkeit mangelhaft sind, sind dem Verkäufer zurückzugeben oder
dem nächsten Polizeiposten abzuliefern.