552.5
OCEXPOCESPLKSprstV
CH-ZH
Art. 8 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)
Art. 8
1 Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer
Anlässe und für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizei-
behörde der Gemeinde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.
2 Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverord-
nungen allgemein verbieten.
(Art. 23 SprstG)
Zuverlässigkeits-
bescheinigungen
(Art. 55 Abs. 1
SprstV)
Historische
Anlässe
(Art. 15 Abs. 5
SprstG)
1. 1. 24-123
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552.5 Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)