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552.5 OCEXPOCESPLKSprstV CH-ZH

Art. 8 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

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Art. 8

1 Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer

Anlässe und für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizei-

behörde der Gemeinde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.

2 Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverord-

nungen allgemein verbieten.

(Art. 23 SprstG)

Zuverlässigkeits-

bescheinigungen

(Art. 55 Abs. 1

SprstV)

Historische

Anlässe

(Art. 15 Abs. 5

SprstG)

1. 1. 24-123

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552.5 Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

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