Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.5 OCEXPOCESPLKSprstV CH-ZH

Art. 7 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

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Art. 7

Die für Ausbildungskurse und Prüfungen erforderlichen Zu-

verlässigkeitsbescheinigungen werden von der Kantonspolizei oder den

Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt.

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