552.5
OCEXPOCESPLKSprstV
CH-ZH
Art. 6 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)
Art. 6
Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes werden die Betriebe Arbeitnehmer-
und Unternehmen vom Amt für Wirtschaft überwacht. Dieses arbei- schutz
tet dabei mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zusam-
men.