Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.5 OCEXPOCESPLKSprstV CH-ZH

Art. 6 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

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Art. 6

Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes werden die Betriebe Arbeitnehmer-

und Unternehmen vom Amt für Wirtschaft überwacht. Dieses arbei- schutz

tet dabei mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zusam-

men.

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