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552.5 OCEXPOCESPLKSprstV CH-ZH

Art. 5 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

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Art. 5

Fabrikationsbetriebe für Sprengmittel und pyrotechnische Fabrikations-

Gegenstände, einschliesslich Herstellerlager, die sich auf dem Betriebs-

areal befinden, werden wie folgt überwacht

a. im Bereich des Brandschutzes durch die Kantonale Feuerpolizei,

b. in den übrigen Bereichen durch das Amt für Wirtschaft7.

betriebe und

Herstellerlager

(Art. 18 SprstG)

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