Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
552.5 OCEXPOCESPLKSprstV CH-ZH

Art. 3 : Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

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Art. 3

Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegen- Pyrotechnische

stände für Vergnügungszwecke obliegt der Feuerpolizei.

Gegenstände für

Vergnügungs-

zwecke

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