Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV) (OCEXP)
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Die Kantonspolizei vollzieht das Bundesgesetz vom 25. März Vollzug im
1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG)4 und Allgemeinen
die Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche
Stoffe (Sprengstoffverordnung; SprstV)5. Abweichende Regelungen
dieser Verordnung bleiben vorbehalten.
Das kantonale Feuerpolizeirecht³ bleibt vorbehalten.
Feuerpolizei-
recht
Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegen- Pyrotechnische
stände für Vergnügungszwecke obliegt der Feuerpolizei.
Gegenstände für
Vergnügungs-
zwecke
Fabrikationsbetriebe für Sprengmittel und pyrotechnische Fabrikations-
Gegenstände, einschliesslich Herstellerlager, die sich auf dem Betriebs-
areal befinden, werden wie folgt überwacht
a. im Bereich des Brandschutzes durch die Kantonale Feuerpolizei,
b. in den übrigen Bereichen durch das Amt für Wirtschaft7.
betriebe und
Herstellerlager
(Art. 18 SprstG)
Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes werden die Betriebe Arbeitnehmer-
und Unternehmen vom Amt für Wirtschaft überwacht. Dieses arbei- schutz
tet dabei mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zusam-
men.
Die für Ausbildungskurse und Prüfungen erforderlichen Zu-
verlässigkeitsbescheinigungen werden von der Kantonspolizei oder den
Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt.
1 Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer
Anlässe und für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizei-
behörde der Gemeinde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn
Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.
2 Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverord-
nungen allgemein verbieten.
(Art. 23 SprstG)
Zuverlässigkeits-
bescheinigungen
(Art. 55 Abs. 1
SprstV)
Historische
Anlässe
(Art. 15 Abs. 5
SprstG)
1. 1. 24-123
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552.5 Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)
Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder
Beständigkeit mangelhaft sind, sind dem Verkäufer zurückzugeben oder
dem nächsten Polizeiposten abzuliefern.
Die Strafverfolgung von Übertretungen des Sprengstoffrechts
des Bundes obliegt den Statthalterämtern.
Rückgabe und
Vernichtung
von Spreng-
mitteln (Art. 26
SprstG)
Strafverfolgung
1 OS 66, 130; Begründung siehe ABI 2010, 3069.
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 861.1 ff.
4 SR 941.41.
5 SR 941.411.
6 Aufgehoben durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 397; AB1 2021-07-16). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
7 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 549; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
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