552.1
WAFVOOARM
CH-ZH
Art. 9 : Waffenverordnung (WafVO)
Art. 9
1 Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der
Sicherheitsdirektion³ ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des
Waffengesetzes befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteil-
ten Bewilligungen zu entziehen.
2
Waffenverordnung (WafVO)
552.1
2 Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig
für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und er-
füllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflich-
ten.
II. Register und Meldepflicht
system