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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 9 : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 9

1 Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der

Sicherheitsdirektion³ ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des

Waffengesetzes befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteil-

ten Bewilligungen zu entziehen.

2

Waffenverordnung (WafVO)

552.1

2 Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig

für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und er-

füllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflich-

ten.

II. Register und Meldepflicht

system

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