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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 8a : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 8a

7 1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art.31 b des

Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art. 7a Abs. 1 und 21

Abs. 1ter des Waffengesetzes entgegen.

2 Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen über-

mitteln der Kantonspolizei die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1bis und

1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbs-

scheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

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