552.1
WAFVOOARM
CH-ZH
Art. 8a : Waffenverordnung (WafVO)
Art. 8a
7 1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art.31 b des
Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art. 7a Abs. 1 und 21
Abs. 1ter des Waffengesetzes entgegen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen über-
mitteln der Kantonspolizei die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1bis und
1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbs-
scheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.