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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 8 : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 8

5 1 Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen

Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waf-

fengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelun-

gen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten.

2 Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Be-

schlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane.

3 Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Mu-

nition nach Art. 31 a des Waffengesetzes sicher.

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