552.1
WAFVOOARM
CH-ZH
Art. 8 : Waffenverordnung (WafVO)
Art. 8
5 1 Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen
Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waf-
fengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelun-
gen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten.
2 Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Be-
schlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane.
3 Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Mu-
nition nach Art. 31 a des Waffengesetzes sicher.