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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 7 : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 7

5 1 Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes wird von

den Polizeiorganen ausgeübt.

2 Die Kantonspolizei kontrolliert, ob die Sportschützinnen und

Sportschützen die Nachweise gemäss Art. 28 d Abs. 2 des Waffengeset-

zes erbracht haben sowie die Einhaltung der Pflichten durch Sammle-

rinnen und Sammler sowie Museen gemäss Art. 28 e des Waffengeset-

zes.6

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