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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 5 : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 5

1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewil-

ligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalter-

amt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuch-

stellers zuständig.

2 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligun-

gen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei zustän-

dig.

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