552.1
WAFVOOARM
CH-ZH
Art. 5 : Waffenverordnung (WafVO)
Art. 5
1 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewil-
ligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalter-
amt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuch-
stellers zuständig.
2 Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligun-
gen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei zustän-
dig.