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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 32a : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 32a

Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton er-

teilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalter-

ämter stellen der Kantonspolizei laufend Kopien der von ihnen erteil-

ten Bewilligungen zu.7

2 Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von

ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes

Register führen.

3 Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statt-

halterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenös-

sischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personen-

daten.

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