552.1
WAFVOOARM
CH-ZH
Art. 32a : Waffenverordnung (WafVO)
Art. 32a
Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton er-
teilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalter-
ämter stellen der Kantonspolizei laufend Kopien der von ihnen erteil-
ten Bewilligungen zu.7
2 Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von
ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes
Register führen.
3 Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statt-
halterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenös-
sischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personen-
daten.