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552.1 WAFVOOARM CH-ZH

Art. 27 : Waffenverordnung (WafVO)

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Art. 27

Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes werden von der Kantonspolizei für die Waffen-

durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachver-

ständigen.

handels- und die

Waffentrag-

bewilligungen

1. 1. 20-107

1

552.1 Waffenverordnung (WafVO)

Waffentrag-

bewilligung

Ausnahme-

bewilligungen

Kontrolle

Beschlagnahme;

Entgegennahme

Kantonale

Meldestelle

Aufsicht

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